Allgemeine Einkaufsbedingungen der IAV Products GmbH

I. Geltung dieser Bedingungen

  1. 1. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall kommen Verträge mit uns ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zustande. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Lieferanten sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich anerkannt haben. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten Lieferungen vorbehaltlos annehmen.

  2. 2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Einkäufe von Lieferungen und Leistungen. Gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten unsere Bedingungen auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

II. Vertragsschluss und Vertragsabwicklung

  1. 1. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen. Ein Vertrag mit uns gilt erst dann als geschlossen, wenn der Lieferant unsere Bestellung vorbehaltlos bestätigt oder ihm unsere schriftliche Einkaufsbestätigung zugeht. Erteilen wir eine schriftliche Einkaufsbestätigung, so ist diese für Inhalt und Umfang des Vertrages maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

  2. 2. Der Lieferant verpflichtet sich, uns das Eigentum an den vereinbarten Liefergegenständen frei von Rechten Dritter zu verschaffen.

  3. 3. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der unsere Auftragsdaten (Nummer und Datum der Bestellung, Kostenstelle) enthalten muss.

  4. 4. An technischen Anforderungsprofilen, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Mustern und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Solche Unterlagen und Informationen sind ausschließlich für die Fertigung und Lieferung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Wir behalten uns vor, jederzeit darüber hinaus den Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung zu verlangen.

  5. 5. Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer ausdrücklichen Vereinbarung; diese muss schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein.

III. Preise und Zahlungen

  1. 1. Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind bindend. Die Preise gelten für Lieferungen "frei Lieferanschrift" einschließlich Verpackung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird; dies muss schriftlich geschehen. Eine Verpflichtung zur Rückgabe der Verpackung besteht nur bei besonderer Vereinbarung, auf unseren Wunsch wird der Lieferant die Verpackung jedoch zurücknehmen.

  2. 2. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang zu.

  3. 3. Rechnungen sind unabhängig von der Lieferanschrift stets an unser Zentrales Rechnungswesen in Berlin zu richten. Wir zahlen innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung sind wir berechtigt, 3 % Skonto zu ziehen.

IV. Lieferzeit

  1. 1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Treten Umstände ein, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann, ist der Lieferant verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren.

  2. 2. Im Falle des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Auch wenn eine Vertragsstrafe vereinbart ist, können wir stattdessen den uns nachweislich entstandenen Verzugsschaden in voller Höhe fordern.

V. Mängelansprüche

  1. 1. Uns stehen die gesetzlichen Mängelansprüche uneingeschränkt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl als Nacherfüllung Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) zu verlangen; der Lieferant ist dann verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung, behalten wir uns ausdrücklich vor.

  2. 2. Soweit uns eine gesetzliche Rügepflicht obliegt, ist unsere Rüge rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zehn Arbeitstagen erfolgt.

  3. 3. Für unsere Ansprüche, insbesondere unsere Mängelansprüche, gegenüber dem Lieferanten gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Der Lauf der Verjährung ist gehemmt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, insbesondere aber auch wenn der Lieferant in unserem Einverständnis das Vorhandensein eines Mangels oder dessen Beseitigung prüft, solange bis er uns das Ergebnis der Prüfung mitteilt oder den Mangel für beseitigt erklärt, oder die Fortsetzung der Beseitigung verweigert. Im Falle der Nacherfüllung oder des Austauschs mangelhafter Einzelteile durch den Lieferanten beginnt für diese Teile die Gewährleistungsfrist neu.

VI. Haftung

  1. 1. Der Lieferant haftet uneingeschränkt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Er haftet insbesondere dafür, dass durch den Bezug und die Nutzung der von ihm angebotenen und gelieferten Gegenstände nationale und ausländische Patente und sonstige Schutzrechte nicht verletzt werden. Der Lieferant ist verpflichtet, für angemessenen Versicherungsschutz zu sorgen.

  2. 2. Der Lieferant stellt uns auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, sofern und soweit er uns gegenüber für einen Schaden zum Ersatz verpflichtet ist.

VII. Kundenschutz

  1. 1. Sofern der Auftragnehmer von uns als Subunternehmer bei einem unserer Kunden eingesetzt wird, ist er verpflichtet
  • für die Dauer der Beauftragung als Subunternehmer und einen sich hieran anschließenden Zeitraum von sechs Monaten keine Geschäftstätigkeit gegenüber diesem Kunden auszuüben, durch die er mit einer Leistung, die im sachlichen Zusammenhang zu seiner Beauftragung durch uns steht, zu uns oder einem mit uns verbundenen Unternehmen in Wettbewerb tritt, und zwar unabhängig davon, ob diese Geschäftstätigkeit direkt oder indirekt ausgeübt wird und unabhängig davon, ob dies als Geschäftsherr, Vertreter, Organmitglied, Angestellter, Arbeitgeber, Investor, Berater, herrschender Gesellschafter, Partner eines Gemeinschaftsunternehmens oder in einer anderen Tätigkeit im eigenen oder im fremden Namen geschieht;
  • die Identität des Kunden Dritten gegenüber geheim zu halten und es zu unterlassen, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung direkt oder indirekt Informationen, die er aufgrund seiner Einschaltung als Subunternehmer erhalten hat, öffentlich zu machen oder zu nutzen.
  1. 2. Bei einem Verstoß gegen die vorgenannten Verpflichtungen ist uns der Auftragnehmer für jeden Fall der Zuwiderhandlung und unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhanges zur Zahlung einer sofort fälligen Vertragsstrafe in Höhe von EURO 30.000,00 verpflichtet. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch uns wird dadurch nicht ausgeschlossen.

  2. 3. Sofern wir konkrete Anhaltspunkte für eine Verletzung der vorstehenden Verpflichtung dartun, ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns schriftlich innerhalb von zwei Wochen vollständig Auskunft darüber zu erteilen, inwiefern und in welchem Umfang er während der Geltungsdauer der Kundenschutzvereinbarung Geschäftstätigkeiten der in Ziffer VII. 1, erster Spiegelstrich beschriebenen Art entfaltet oder Informationen der unter Ziffer VII. 1, zweiter Spiegelstrich beschriebenen Art öffentlich gemacht oder genutzt hat.

VIII. Erfüllungsort, Gefahrübergang, Eigentum, Abtretungsverbot und Werbung

  1. 1. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Berlin, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

  2. 2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Liefer- oder Leistungsgegenstände geht erst mit Übergabe bzw. mit Abnahme an dem von uns genannten jeweiligen Bestimmungsort über; bei Teillieferungen oder –leistungen erst dann, wenn die Lieferung oder Leistung vollständig erfolgt ist.

  3. 3. Das Eigentum an den Liefer- und Leistungsgegenständen geht mit der Übergabe bzw. Abnahme unbeschränkt und unbelastet auf uns über. Ein einfacher Eigentumsvorbehalt in den AGB des Lieferanten wird allerdings akzeptiert.

  4. 4. Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Lieferanten aus der Geschäftsverbindung mit uns zustehen, ist ausgeschlossen.

  5. 5. Der Lieferant ist ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, mit der Geschäftsbeziehung zu uns zu werben.

IX. Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. 1. Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist Berlin. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

  2. 2. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen ist Berlin ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis (Art. 23 EuGVVO oder Art. 17 EuGVÜ). Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen oder jedes andere Gericht anzurufen, das aufgrund der EuGVVO oder des EuGVÜ zuständig ist.

  3. 3. Für alle Geschäfts- und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nation über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

X. Schlussbestimmungen

  1. 1. Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bedingungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichem Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.

  2. 2. Alle unsere früheren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Einkäufe sind durch diese Bestimmungen ersetzt.


Hinweis gemäß § 33 BDSG: Daten des Lieferanten werden elektronisch verarbeitet.